So heute der dritte Teil. Ich bin immernoch Gast, Gemecker an Chris hilft weiterhin nicht.

Ich bin auch nach wie vor weder Student der Rechtswissenschaft, noch Anwalt oder Jurist oder sonstwas. Alles wie gehabt. Nur weil ich hier etwas schreibe, wird es davon nicht zur Wahrheit, ich habe mich zwar darum bemüht, dass das hier alles seine Richtigkeit hat, aber garantiere dafür nicht.

Here we go.

Da der Großteil der Menschheit in den meisten fällen wohl kein Urheberrechtsinhaber ist - wird es für den Großteil jetzt interessant. Worum gehts? Paragraph 53. Der trägt die Überschrift Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen Gebrauch. Drin steht folgendes:

Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.
Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.
(nachzuschlagen auch bei dejure.org)

Ja. Dieser Satz ist lang. Ich versuche jetzt erstmal herauszuarbeiten, was da eigentlich steht. Es sind 2 Sätze. Wenn man Einschübe und Nebensätze und weitere Einzelheiten mal herausnimmt bleibt eine etwas handlichere - aber nicht mehr ganz korrekte Satzkonstruktion übrig:

Zulässig sind einzelne Vervielfältigungsstücke zum privaten Gebrauch, sofern sie nicht zu Erwebszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine rechtswidrige Vorlage verwendet wird.

Das kann man schon fast verstehen. Ich verstehe insgesamt in diesem ersten Satz, dass man geschützte Sache kopieren darf, wenn man damit kein Geld verdient, und wenn das Original, das man zum kopieren verwendet hat, ebenfalls eine legale Kopie war und es ok war, dass sie da war, wo sie war. Es ist dabei dann ganz egal, ob ich mir, wenn wir von Musik reden, die Kopie digital erzeuge, oder ob ich den Output meiner Soundkarte -quasi analog- mitschneide und ebenso egal ist, ob ich es selber mache, oder eine andere natürliche Person beauftrage.

Für diese beauftrage Person gelten Einschränkungen, die im zweiten Satz genau erklärt werden. Diese Person muss die Kopie kostenlos anfertigen, außer die Kopie kommt auf ein Blatt Papier aus einem Kopierer - lies photomechanisches Verfahren.

Das heißt, ganz krass, wenn ich ein Buch habe, kann ich damit in einen Copyshop gehen, und dem dort arbeitenden Menschen sagen: "Kopier mal das Buch da". Laut diesem Paragraphen ist das erlaubt.

Kommen wir zu den wirklichen Knackpunkten von dieser Regelung und meiner Meinung dazu. Ich habe eine CD, ein Kumpel von mir mag die Band und bittet mich um eine Kopie. Darf ich ihm die CD brennen?
 Ja. Ich habe die CD gekauft, es handelt sich um einzelnes Vervielfältigungsstück, das ich anfertigen müsste und ich verdiene damit kein Geld.

Wie gesagt: Meine Auslegung. Allerdings halte ich sie für durchaus nachvollziehbar.

Nächstes Beispiel: Alice hat eine CD. Ihr Lieblingslied darauf lädt sie bei Youtube hoch. Bob hört das Lied, und er beschließt, es sich von Youtube, mittels den passenden Tools runterzuladen. Wie siehts aus?
Kommt drauf an. Wenn Alice das Lied hochladen durfte, also das Recht hatte, das Lied öffentlich zugänglich zu machen. Laut deutschem Recht wohl eher nicht. Wenn Alice allerdings nicht aus Deutschland kommt, dann sieht das schon wieder anders aus. In den USA gibt es im Copyright einen Paragraphen mit der Überschrift Fair Use, unter Umständen wird dadurch der Upload legal. Wenn sie von ganz wo anders kommt, wo man keine Ahnung hat, wie der Rechtssituation aussieht, könnte Bob im Zweifel davon ausgehen, dass die Kopie dort legal ist, einfach deswegen, weil er Alice, die er persönlich gar nicht kennt, nicht unterstellen würde, ungesetzlich zu handeln.    

Alle bisherigen Beispiele davon ausgehend, dass kein Kopierschutz auf dem fraglichen Original vorhanden ist. Paragraph 95a regelt die Angelegenheiten da:

Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.
(nachzulesen unter anderem auch bei dejure.org)

Wenn ein Kopierschutz vorhanden ist, darf dieser nur umgangen werden, wenn der Urheber zustimmt. Das ganze wird noch minimal dadruch eingeschränkt, dass es bekannt ist, dass die Umgehung erfolgt. In §95d wird übrigens auch noch festgelegt, dass derart technisch geschütze Werke gekennzeichnet werden müssen. Diese Kennzeichnung muss auch Aufschluss über die Eigenschaften des Schutzes geben. Ein "dieses Produkt ist durch technische Schutzmaßnahmen kopiergeschützt" ist in meinen Augen für diesen Zweck nicht ausreichend.

Wars das jetzt mit meiner Privatkopie bei Kopiergeschützten Werken? Glücklicherweise nicht.

(1) Wer
    1.     in der Absicht, sich oder einem Dritten den Zugang zu einem nach diesem Gesetz geschützten Werk oder einem anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen, eine wirksame technische Maßnahme ohne Zustimmung des Rechtsinhabers umgeht oder
    2.     wissentlich unbefugt
        a)     eine von Rechtsinhabern stammende Information für die Rechtewahrnehmung entfernt oder verändert, wenn irgendeine der betreffenden Informationen an einem Vervielfältigungsstück eines Werkes oder eines sonstigen Schutzgegenstandes angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines solchen Werkes oder Schutzgegenstandes erscheint, oder
        b)     ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand, bei dem eine Information für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurde, verbreitet, zur Verbreitung einführt, sendet, öffentlich wiedergibt oder öffentlich zugänglich macht
        und dadurch wenigstens leichtfertig die Verletzung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert,

wird, wenn die Tat nicht ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit dem Täter persönlich verbundener Personen erfolgt oder sich auf einen derartigen Gebrauch bezieht, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(nachzulesen unter anderem bei dejure.org )

Uff. Das ist viel Text. Wichtig ist für uns eigentlich nur der erste und der letzte Satz. Also: Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten den Zugang zu einem nach diesem Gesetz geschützten Werk oder einem anderem nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen, eine wirksame technische Maßnahme ohne Zustimmung des Rechtsinhabers umgeht ... wird, wenn die Tat nicht ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit dem Täter persönlich verbundener Personen erfolgt..., bestraft.

Wenn ich also nur für den privaten Gebrauch eine solche Umgehung begehe, werde ich nicht bestraft - breche aber trotzdem geltendes Recht.

Also. Wenn ich jetzt eine tolle BluRay mit einem noch tollerem Film habe, und mein Kumpel den auch gerne hätte. Wie siehts aus?
Die allermeisten BluRays sind mit einem Kopierschutz namens AACS geschützt. Ich dürfte also eigentlich keine Kopie anfertigen. Besser gesagt, ich kann nicht, da die BluRay sich ja gegen das Kopieren 'wehrt' - wenn mir es dennoch gelingt, verstoße ich gegen das Gesetz, in diesem Fall steht es allerdings nicht unter Strafe.

Wie sieht das ganze bei einer DVD aus? Besser. Auf DVDs ist meistens so ein Krempel namens CSS drauf, steht für Content Scrambling System, das dient dazu, das man DVDs nur in bestimmten Gebieten schauen kann. Also DVDs aus den USA sollen nicht in Afrika funktionieren und so. Allerdings verhindert CSS kein Kopieren - es ist ein reiner Abspielschutz. Insofern kann man hier ohne Rechtsbruch eine Kopie für einen Freund anfertigen.

Also nochmal in kurz. Wenn ich keine Kenntnis davon habe, dass ein Original nicht hätte hergestellt werden dürfen, darf ich es mir zu privaten Zwecken kopieren, wenn ich dabei einen Kopierschutz umgehe, dann ist das zwar verboten als Privatperson, wenn ich nicht gewerblich handle, aber straffrei.
Es ist dabei Wurst, auf was für ein Medium ich mir das ganze Kopiere, in welchem Format und mittels was für einem Werkzeug.

Im nächsten Teil wird es dann ein wenig um Verwertungsgesellschaften gehen. Ihr wisst schon, die liebe GEMA zum Beispiel.

 

Und, wie auch in den letzten Teilen, einfach melden, wenn es noch Fragen oder Wünsche gibt.

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